Information zum Kostenersatz
Nachstehend finden Sie Informationen zum Kostenersatz für psychotherapeutische und klinisch-psychologische Leistungen
Kostenersatz für klinisch-psychologische Behandlungen
Seit 1. Jänner 2024 ist die klinisch-psychologische Behandlung eine Kassenleistung.
- Kostenzuschuss für alle Versicherten möglich.
- Voraussetzung: Der:die Klinische Psycholog:in muss in der Liste der Klinischen Psycholog:innen des Gesundheitsministeriums eingetragen sein.
- Diese Liste ist hier abrufbar.
- Eine psychische Erkrankung/Befindungsstörung muss im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegen.
- Spätestens vor der zweiten Behandlung ist eine ärztliche Untersuchung und Bestätigung erforderlich.
- Informationen zur Einreichung und erforderliche Formulare: BÖP – ASVG-Informationen
Kostenersatz für klinisch- psychologische Diagnostik
Kostenübernahme für klinisch-psychologische Diagnostik durch private Krankenversicherungen in Österreich variiert je nach Versicherungsanbieter und individuellem Tarif. Die staatliche Krankenkasse übernimmt keinen Kostenanteil.
Kostenersatz für psychotherapeutische Leistungen
Höhe des Kostenersatzes variiert je nach Sozialversicherungsträger.
- Voraussetzung: Krankheitswertige Diagnose muss vorliegen.
- Kein Kostenersatz für folgende Diagnosen:
- F81 (Umschriebene Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten)
- F7 (Intellektuelle Beeinträchtigungen)
- Vor der zweiten Sitzung erforderlich:
- Ärztliche Zuweisung zur Psychotherapie durch eine:n Allgemeinmediziner:in.
- Kein Kostenersatz für: Psychotherapeut:innen, die noch „in Ausbildung unter Supervision“ tätig sind.
Zusätzliche Hinweise: Weitere Informationen gibt es direkt beim jeweiligen Sozialversicherungsträger.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen




